Nach dem Volksschulgesetz sind «die Eltern berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht in die Schule zu schicken.» (Artikel 27, Absatz 3)
Die Eltern können frei wählen, wann und für welchen Anlass sie ihr Kind (oder ihre Kinder) vom Schulbetrieb dispensieren lassen wollen. Die Voraussetzung ist, dass sie sich an die obere Begrenzung von fünf Halbtagen pro Schuljahr halten.
Auch wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich darauf hinweist, ist doch der Sinn dieser Regelung, dass vor allem in ausserordentlichen Fällen darauf zurückgegriffen werden soll.
Es ist jedoch nicht die Meinung, dass die fünf Halbtage zur Dispensation des Sporttages und anderen speziellen Anlässen der Schule oder an einem Stück eingezogen und zur systematischen Verlängerung der Ferien benützt werden.
Wir möchten die Eltern bitten, den Sinn dieser Regelung zu beachten und die Halbtage dementsprechend zu beziehen.
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